Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Agentur creostudio (in der Folge „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen (in der Folge „AAB“). Diese AAB gelten sohin für alle Grafik- und Webdesign-Verträge zwischen der Agentur und deren Auftraggeber (im Folgenden „AG“).

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AAB. Abweichungen und/oder Ergänzungen von diesen AAB sind nur wirksam, wenn sie dem AG von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AAB. Der Einbeziehung von AGB eines AG, die den AAB der Agentur widersprechen, wird ausdrücklich widersprochen.

1.4 Die Datenschutzerklärung gilt ausdrücklich als Teil dieser AAB. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Agentur. Diese sind hier abrufbar.

1.5 Diese AAB gelten uneingeschränkt für Unternehmer im Sinne von § 1 Abs 2 Konsumentenschutzgesetz (in der Folge „KSchG“), für Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 2 Z 2 KSchG nur insoweit, als die nicht zwingend anzuwendenden Bestimmungen des KSchG widersprechen.

1.6 Die Agentur behält sich ausdrücklich vor, diese AAB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern. Von einer Änderung wird der AG durch Zusenden einer E-Mail verständigt. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der AG den geänderten AAB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Bestimmungen wird der AG in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

 

2 Vertragsabschluss

2.1 Grundlage des Auftrags an die Agentur ist ein vom AG vorgegebener Rahmen („Briefing“). Die Anforderungen des Rahmens sind von der Agentur zu erfüllen. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen erfolgt aus der Leistungsbeschreibung in einer allfälligen Bestätigung des Auftrags durch die Agentur sowie den allfälligen Angebotsunterlagen („Briefingprotokoll“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom AG vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der Agentur.

2.2 Durch den Auftrag verpflichtet sich die Agentur grafische Werke, Multimediawerke und andere Werke mit digitalem Bezug zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des AG nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Allfällige Beratung der Agentur bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Grafik-Design, die Haftung für den „Rat des Sachverständigen“ im Sinne des § 1299 ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.3 Die Agentur schafft das Werk eigenverantwortlich in
eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.

2.4 Der AG sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, unentgeltlich, zeitgerecht und vollständig der Agentur zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im „Briefing“, danach jeweils bei Bekanntwerden. Entscheidungen über vorgelegte Zwischenergebnisse sind unverzüglich, jedenfalls aber längstens binnen zwei Wochen zu treffen. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur überarbeitet werden müssen oder verzögert werden.

 

3 Nutzungsrecht

3.1 Soweit zwischen AG und der Agentur nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die Agentur dem AG eine einfache Nutzungsbewilligung ein, deren Inhalt und Umfang einer individuellen Vereinbarung vorbehalten bleibt. Für die Nutzung kann entweder eine uneingeschränkte oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränkte Nutzungsbewilligung vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.

3.2 Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung. Der AG ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Werke nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden.

3.3 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung sowie Weitergabe von eingeräumten Rechten an Dritte erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Agentur. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht dementsprechende Rechte auf Bearbeitung schriftlich eingeräumt wurden. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert auch dies die Einräumung eines dementsprechenden Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, bedarf dies auch der Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Die Übergabe von sog „offenen Dateien“ ist nur dann Teil der Leistung der Agentur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die Herausgabe von sogenannten „offenen Dateien“ gilt daher – mangels gegenteiliger Vereinbarung – als nicht vereinbart.

3.4 Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen der Agentur und ihrem AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Agentur.


4 Konzept- und Ideenschutz,
Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1 Alle Leistungen der Agentur erfolgen gegen Entgelt; die zur Angebotslegung notwendige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2 Die Einladung des AG an die Agentur, ein Konzept noch vor Abschluss des Hauptvertrages zu erstellen, gilt als Auftrag an die Agentur („Pitching-Vertrag“). Der AG anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem AG nicht gestattet.

4.3 Die Einladung des AG an die Agentur, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag an die Agentur. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erfüllt. Die Höhe des Präsentationsentgelts beträgt mangels Vereinbarung im Einzelfall  die Hälfte des Gestaltungshonorars nach den Honorar-Richtlinien.

4.4 Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Agentur oder den Auftrag an einen Präsentationsmitbewerber, stehen der Agentur das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

4.5 Das Entgelt für die Präsentation beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichtet sich der AG zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

 

5 Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

5.1 Mangels Vereinbarung im Einzelfall ist die Agentur ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom AG binnen sieben Werktagen ab Einlangen beim AG zu prüfen; etwaige Mängel sind der Agentur innerhalb dieser Frist bekanntzugeben. Erfolgt binnen sieben Werktagen keine Rücksprache des AG gelten die Leistungen als genehmigt.

5.3 Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/ Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an die Agentur oder an Dritte vergeben werden. Sie erfordern jedenfalls eine gesonderte Vereinbarung mit der Agentur und erfolgen gegen Entgelt.

 

6 Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung

6.1 Die Agentur gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich aller ihr durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem AG in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften ihr nicht entgegenstehen oder sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den AG entbunden worden ist. Im Besonderen ist es der Agentur nicht gestattet, ihr durch den AG überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter der Agentur.

6.2 Der AG erhält sämtliche Unterlagen, Entwürfe, Zwischenergebnisse, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Händen. Bis zu seinem Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht erlaubt, diese zu vervielfältigen oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.

6.3 Entwurfsoriginale und Computerdaten sind der Agentur, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzugeben.

 

7 Honorar

7.1 Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung ab deren Erbringung. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen und/oder Vorausrechnungen zu erstellen und/oder Akontozahlungen abzurufen.

7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe
Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten, die der Agentur schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom AG von vornherein als genehmigt.

7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Sämtliche der Agentur erwachsenden Barauslagen, Botenfahrten, Druckkosten und sonstige Materialkosten (beispielsweise Entwürfe und Prototypen von Verpackungen) sind vom AG zu ersetzen.

7.4 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

 

8 Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Konzepten und Präsentationen (beispielsweise Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias) sowie einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.

8.2 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG keine Rechte. Durch Zahlung des Honorars erwirbt der AG nur das Recht auf den vereinbarten Nutzungsumfang.

8.3 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

8.4 Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.5 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung des AG zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Weiters kann die Agentur diesfalls sämtliche, im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.6 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

8.7 Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

8.8 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.9 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (beispielsweise aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen) ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses; die Lieferungs-/Leistungsfristen verlängern sich dementsprechend. Sofern solche Verzögerungen länger als zwei Monate andauern, sind der AG und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

9 Mangelbehebung und Haftung

9.1 Die Agentur haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe des vereinbarten Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.2 Mängel sind der Agentur unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Agentur zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

9.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der AG der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

9.4 Für die rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Agentur keine Haftung. Ebenso haftet die Agentur nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

9.5 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (beispielsweise Werbemaßnahme) gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen oder eine solche für sie nicht erkennbar gewesen ist, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der AG hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

9.6 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9.7 Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Schriften, Modelle, Muster, Illustrationen etc.) werden von der Agentur unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet der Agentur gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der AG die Agentur schad- und klaglos; er hat ihre sämtlichen Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der AG verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der AG stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

10 Namensnennung und Belegmuster

10.1 Die Agentur ist gemäß § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens oder Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt, ohne dass dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem angebrachten Impressum/einer Offenlegung ihr Name unter „Grafik-Design“ zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung „Corporate Design“ für die Dauer von längstens drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der AG, sondern die Herstellerin die Anmeldeberechtigte.

10.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen („Referenzen“).

10.3 Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Agentur Anspruch auf kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Agentur Anspruch auf zumindest fünf Exemplare.

 

11 Rücktritt und Storno

11.1 Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Rahmen- und Betreuungsverträge enden mit dem vertraglich vereinbarten Datum. Der AG und die Agentur sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.3. AAB zu bezahlen ist.

11.2 Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Agentur zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittene Schäden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Agentur.

11.3 Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG. Auch in diesen Fällen gebührt der Agentur die Vergütung des Gestaltungshonorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.

 

12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Fü diese AAB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem AG gilt ausschließlich österreichisches Rechts unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.

12.2 Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz der Agentur.

12.3 Hinsichtlich des Gerichtsstands wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Agentur ausdrücklich vereinbart. Abweichendes gilt dann, wenn zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften dies vorsehen.

 

13 Schlussbestimmungen

13.1 Der Schriftform bedarf jede von diesen AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden bzw. undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen. An die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt eine solche, die dem Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen bzw. undurchführbaren Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

13.3 Die Anschrift der Agentur für Beanstandungen und sonstige Willenserklärungen sowie deren ladungsfähige Anschrift lautet:

 

creostudio®
Larisa Rössel
Hofherr-Schrantz-Gasse 4/14A, 1210 Wien
contact@creostudio.at

 

Stand der AAB: 01. Januar 2023

Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Agentur creostudio (in der Folge „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen (in der Folge „AAB“). Diese AAB gelten sohin für alle Grafik- und Webdesign-Verträge zwischen der Agentur und deren Auftraggeber (im Folgenden „AG“).

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AAB. Abweichungen und/oder Ergänzungen von diesen AAB sind nur wirksam, wenn sie dem AG von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AAB. Der Einbeziehung von AGB eines AG, die den AAB der Agentur widersprechen, wird ausdrücklich widersprochen.

1.4 Die Datenschutzerklärung gilt ausdrücklich als Teil dieser AAB. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Agentur. Diese sind hier abrufbar.

1.5 Diese AAB gelten uneingeschränkt für Unternehmer im Sinne von § 1 Abs 2 Konsumentenschutzgesetz (in der Folge „KSchG“), für Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 2 Z 2 KSchG nur insoweit, als die nicht zwingend anzuwendenden Bestimmungen des KSchG widersprechen.

1.6 Die Agentur behält sich ausdrücklich vor, diese AAB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern. Von einer Änderung wird der AG durch Zusenden einer E-Mail verständigt. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der AG den geänderten AAB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Bestimmungen wird der AG in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

 

2 Vertragsabschluss

2.1 Grundlage des Auftrags an die Agentur ist ein vom AG vorgegebener Rahmen („Briefing“). Die Anforderungen des Rahmens sind von der Agentur zu erfüllen. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen erfolgt aus der Leistungsbeschreibung in einer allfälligen Bestätigung des Auftrags durch die Agentur sowie den allfälligen Angebotsunterlagen („Briefingprotokoll“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom AG vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der Agentur.

2.2 Durch den Auftrag verpflichtet sich die Agentur grafische Werke, Multimediawerke und andere Werke mit digitalem Bezug zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des AG nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Allfällige Beratung der Agentur bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Grafik-Design, die Haftung für den „Rat des Sachverständigen“ im Sinne des § 1299 ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.3 Die Agentur schafft das Werk eigenverantwortlich in
eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.

2.4 Der AG sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, unentgeltlich, zeitgerecht und vollständig der Agentur zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im „Briefing“, danach jeweils bei Bekanntwerden. Entscheidungen über vorgelegte Zwischenergebnisse sind unverzüglich, jedenfalls aber längstens binnen zwei Wochen zu treffen. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur überarbeitet werden müssen oder verzögert werden.

 

3 Nutzungsrecht

3.1 Soweit zwischen AG und der Agentur nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die Agentur dem AG eine einfache Nutzungsbewilligung ein, deren Inhalt und Umfang einer individuellen Vereinbarung vorbehalten bleibt. Für die Nutzung kann entweder eine uneingeschränkte oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränkte Nutzungsbewilligung vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.

3.2 Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung. Der AG ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Werke nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden.

3.3 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung sowie Weitergabe von eingeräumten Rechten an Dritte erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Agentur. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht dementsprechende Rechte auf Bearbeitung schriftlich eingeräumt wurden. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert auch dies die Einräumung eines dementsprechenden Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, bedarf dies auch der Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Die Übergabe von sog „offenen Dateien“ ist nur dann Teil der Leistung der Agentur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die Herausgabe von sogenannten „offenen Dateien“ gilt daher – mangels gegenteiliger Vereinbarung – als nicht vereinbart.

3.4 Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen der Agentur und ihrem AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Agentur.


4 Konzept- und Ideenschutz,
Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1 Alle Leistungen der Agentur erfolgen gegen Entgelt; die zur Angebotslegung notwendige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2 Die Einladung des AG an die Agentur, ein Konzept noch vor Abschluss des Hauptvertrages zu erstellen, gilt als Auftrag an die Agentur („Pitching-Vertrag“). Der AG anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem AG nicht gestattet.

4.3 Die Einladung des AG an die Agentur, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag an die Agentur. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erfüllt. Die Höhe des Präsentationsentgelts beträgt mangels Vereinbarung im Einzelfall  die Hälfte des Gestaltungshonorars nach den Honorar-Richtlinien.

4.4 Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Agentur oder den Auftrag an einen Präsentationsmitbewerber, stehen der Agentur das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

4.5 Das Entgelt für die Präsentation beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichtet sich der AG zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

 

5 Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

5.1 Mangels Vereinbarung im Einzelfall ist die Agentur ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom AG binnen sieben Werktagen ab Einlangen beim AG zu prüfen; etwaige Mängel sind der Agentur innerhalb dieser Frist bekanntzugeben. Erfolgt binnen sieben Werktagen keine Rücksprache des AG gelten die Leistungen als genehmigt.

5.3 Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/ Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an die Agentur oder an Dritte vergeben werden. Sie erfordern jedenfalls eine gesonderte Vereinbarung mit der Agentur und erfolgen gegen Entgelt.

 

6 Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung

6.1 Die Agentur gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich aller ihr durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem AG in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften ihr nicht entgegenstehen oder sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den AG entbunden worden ist. Im Besonderen ist es der Agentur nicht gestattet, ihr durch den AG überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter der Agentur.

6.2 Der AG erhält sämtliche Unterlagen, Entwürfe, Zwischenergebnisse, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Händen. Bis zu seinem Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht erlaubt, diese zu vervielfältigen oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.

6.3 Entwurfsoriginale und Computerdaten sind der Agentur, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzugeben.

 

7 Honorar

7.1 Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung ab deren Erbringung. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen und/oder Vorausrechnungen zu erstellen und/oder Akontozahlungen abzurufen.

7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe
Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten, die der Agentur schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom AG von vornherein als genehmigt.

7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Sämtliche der Agentur erwachsenden Barauslagen, Botenfahrten, Druckkosten und sonstige Materialkosten (beispielsweise Entwürfe und Prototypen von Verpackungen) sind vom AG zu ersetzen.

7.4 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

 

8 Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Konzepten und Präsentationen (beispielsweise Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias) sowie einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.

8.2 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG keine Rechte. Durch Zahlung des Honorars erwirbt der AG nur das Recht auf den vereinbarten Nutzungsumfang.

8.3 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

8.4 Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.5 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung des AG zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Weiters kann die Agentur diesfalls sämtliche, im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.6 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

8.7 Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

8.8 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.9 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (beispielsweise aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen) ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses; die Lieferungs-/Leistungsfristen verlängern sich dementsprechend. Sofern solche Verzögerungen länger als zwei Monate andauern, sind der AG und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

9 Mangelbehebung und Haftung

9.1 Die Agentur haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe des vereinbarten Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.2 Mängel sind der Agentur unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Agentur zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

9.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der AG der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

9.4 Für die rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Agentur keine Haftung. Ebenso haftet die Agentur nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

9.5 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (beispielsweise Werbemaßnahme) gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen oder eine solche für sie nicht erkennbar gewesen ist, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der AG hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

9.6 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9.7 Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Schriften, Modelle, Muster, Illustrationen etc.) werden von der Agentur unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet der Agentur gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der AG die Agentur schad- und klaglos; er hat ihre sämtlichen Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der AG verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der AG stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

10 Namensnennung und Belegmuster

10.1 Die Agentur ist gemäß § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens oder Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt, ohne dass dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem angebrachten Impressum/einer Offenlegung ihr Name unter „Grafik-Design“ zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung „Corporate Design“ für die Dauer von längstens drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der AG, sondern die Herstellerin die Anmeldeberechtigte.

10.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen („Referenzen“).

10.3 Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Agentur Anspruch auf kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Agentur Anspruch auf zumindest fünf Exemplare.

 

11 Rücktritt und Storno

11.1 Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Rahmen- und Betreuungsverträge enden mit dem vertraglich vereinbarten Datum. Der AG und die Agentur sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.3. AAB zu bezahlen ist.

11.2 Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Agentur zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittene Schäden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Agentur.

11.3 Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG. Auch in diesen Fällen gebührt der Agentur die Vergütung des Gestaltungshonorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.

 

12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Fü diese AAB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem AG gilt ausschließlich österreichisches Rechts unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.

12.2 Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz der Agentur.

12.3 Hinsichtlich des Gerichtsstands wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Agentur ausdrücklich vereinbart. Abweichendes gilt dann, wenn zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften dies vorsehen.

 

13 Schlussbestimmungen

13.1 Der Schriftform bedarf jede von diesen AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden bzw. undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen. An die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt eine solche, die dem Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen bzw. undurchführbaren Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

13.3 Die Anschrift der Agentur für Beanstandungen und sonstige Willenserklärungen sowie deren ladungsfähige Anschrift lautet:

 

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Larisa Rössel
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Stand der AAB: 01. Januar 2023